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Allgemeine Geschäftsbedingungen

(gültig für unsere Geschäftsbeziehungen mit Kaufleuten)

§ 1 Geltung der Bedingungen:

(1)    Sämtliche – auch künftige – Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, selbst wenn dieser den abweichenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners nicht ausdrücklich widerspricht.
Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen des Käufers, bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

(2)    Spätestens durch die Entgegennahme unserer Ware erklärt der Käufer konkludent sein Einverständnis mit diesen Bedingungen.

(3)    Die Unwirksamkeit einzelner nachstehender Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bedingungen sollen an deren Stelle solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beidseitigen Interessen am nächsten kommen.

§ 2 Vertragsabschluss

(1)    Unsere Angebote  sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich.

(2)    Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn diese von uns schriftlich bestätigt wurden oder wenn der Auftrag von uns ausgeführt wurde. Maßgeblich für den Inhalt des Vertrages ist der Inhalt der schriftlichen Bestätigung, sofern dieser vom Käufer nicht unverzüglich widersprochen wurde. Unsere Rechnungen gelten dabei als Auftragsbestätigung.

§ 3 Preise:

(1)    Für sämtliche Verträge gelten die vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Lieferung.

(2)    Werden zwischen Abschluss und Erfüllung des Vertrages Steuer, Zölle, Frachten, Gebühren oder Abgaben erhöht oder neu eingeführt, so ist der Verkäufer berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen.

(3)    Berechnet wird stets das vor der Versendung festgesetzte Gewicht der Waren.

$ 4 Zahlungsbedingungen:

(1)    Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt der Waren in bar und ohne jegliche Abzüge zu bezahlen.

(2)    Die Annahme von Wechseln durch den Verkäufer erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich besonders vereinbart ist und dann nur finanzierungshalber.

(3)    Diskont- oder sonstige Wechselgebühren gehen stets zu Lasten des Käufers. Gutschriften über Wechsel uns Schecks gelten stets vorbehaltlich ihres Einganges. Die Valutierung erfolgt an dem Tag, an dem Verkäufer über den Gegenwert des Papieres verfügen kann.

(4)    Bei Exportaufträgen erfolgt die Berechnung in der vom Verkäufer bestimmten Valuta. Es gilt ausschließlich Zahlung in Euro vereinbart.

(5)    Die Rechnung ist bezahlt, wenn der eingegangene Gegenwert dem des fakturierten Betrages entspricht.

(6)    Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

(7)    Der Käufer ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus den abgeschlossenen Verträgen ohne Zustimmung des Verkäufers abzutreten.

§ 5 Zahlungsverzug:

(1)    Ist der Käufer mit seiner Zahlung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 6 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Der Nachweis eines höheren Schadens wird hierdurch ausgeschlossen.

(2)    Kommt der Käufer mit einer fälligen Zahlung aus laufenden oder früheren Verträgen in Rückstand oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein oder wird zwischen Kaufabschluss und Rechnungsbegleichung des Käufers eine wesentliche negative Entwicklung seiner Vermögensverhältnisse bekannt, so kann der Verkäufer für unbezahlte Lieferungen Sicherheiten und Vorauskasse in bar oder Stellung von Sicherheiten vor Absendung verlangen.

Wird die Zahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Aufforderung geleistet, so ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl von den mit dem Käufer geschlossenen Verträgen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

(3)    Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.

(4)    Bei Vermögensverfall ist der Verkäufer berechtigt, die gelieferten Waren zurückzuholen. Diese Folgen treten auch ein, soweit Schecks oder Wechsel angenommen sind.

§ 6 Lieferung und Versand

(1)    Die Lieferung erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Dies gilt auch, wenn die Waren in Transportmitteln des Verkäufers befördert werden. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Käufer über. Mit Verlassen der Betriebsstätte des Verkäufers oder des Auslieferungslagers gelten die Waren als bedingungsgemäß geliefert.

(2)    Die Wahl des Beförderungsweges und der Beförderungsart erfolgt mangels besonderer Weisung des Käufers nach billigem Ermessen des Verkäufers ohne Rücksicht auf die billigste und schnellste Verfrachtung.

(3)    Genannte Lieferfristen und Termine gelten nur annähernd und nach Möglichkeit, es sei denn, eine schriftliche Zusage wurde vom Verkäufer ausdrücklich als verbindlich genannt. Die vereinbarten Lieferfristen setzten unbehinderte Versandmöglichkeiten und fristgerechte Lieferung der Vorlieferanten voraus. Betriebsstörungen – sowohl beim Verkäufer als auch im Betrieb eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr, Naturereignisse, besondere Maßnahmen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, entbinden den Verkäufer für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von den Lieferpflichten oder berechtigen uns zu Teillieferungen; darüber hinaus ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(4)    Gerät der Verkäufer in Verzug, so kann der Käufer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Die Dauer der vom Käufer zu setzenden Nachfrist wird auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Verkäufer beginnt. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer nur verlangen, wenn der Verkäufer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(5)    Ist der Käufer mit der Annahme der Ware in Verzug, so kann der Verkäufer handelsübliche Lager- und Erhaltungskosten, wie z. B. Kühlungs- oder Einstellkosten, berechnen.

§ 7 Mängelrüge und Haftung:

(1)    Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Waren oder ausgeführten Leistungen unverzüglich zu prüfen und offensichtliche Mängel – auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften – unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen dem Verkäufer gegenüber schriftlich zu rügen.
Die mangelhaften Liefergegenstände sind unangebrochen in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Verkäufer bereitzuhalten. Bei Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen sind Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer ausgeschlossen.

(2)    Handelsübliche Abweichungen an Ausfall, Gewicht der Ware usw. berechtigen nicht zu deren Beanstandung; der durchschnittliche Ausfall der Lieferung ist maßgeblich.

(3)    Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Ersatzlieferung oder Herabsetzung des Kaufpreises verpflichtet, und zwar begrenzt bis zur Höhe des jeweiligen Auftragswertes. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Ersatzlieferung. Schlägt die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. §361 BGB bleibt unberührt.

(4)    Für äußerlich nicht erkennbare Mängel haftet der Verkäufer nicht, es sei denn, dass gesetzliche Nachhaftungen ausdrücklich bestehen. Im Übrigen wird auf die Empfehlungen des Bundesmarktverbandes verwiesen. Für irgendwelche Schäden aus unsachgemäßer Lagerung oder Behandlung der Waren wird keinerlei Haftung übernommen.
Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Verkäufer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

§ 8 Eigentumsvorbehalt:

(1)    Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen bestehenden und künftigen Forderungen einschließlich Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn besonders bezeichnete Forderungen bereits bezahlt sein sollten.

(2)    Dieser Vorbehalt erfasst auch – gegebenenfalls bezogen auf ein Miteigentumsanteil gemäß §§ 947, 948 BGB- durch Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung der Vorbehaltsware entstehende Erzeugnisse, die der Käufer für uns verwahrt.

(3)    Der Käufer tritt schon mit Abschluss des Laufvertrages zwischen ihm und uns die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigem Rechtsgrunde zustehende Forderung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe an uns ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

(4)    Solange der Käufer in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber vereinbarungsgemäß nachzukommen, ist er berechtigt, über unser Vorbehaltseigentum und über unsere Forderungen im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, insbesondere die Forderung bei seinen Kunden einzuziehen.
Außergewöhnliche Verfügungen, wie Verpfändungen, Sicherungsübereignung und Abtretungen sind ohne unsere vorherige Zustimmung unzulässig. Zugriffe Dritter auf die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer sofort mitzuteilen.
Tritt während der laufenden Geschäftsverbindungen eine unerwartete Verschlechterung der Bonität des Verkäufers ein, und ist der Käufer mit  seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand, und kann der Käufer uns eine Absicherung unserer Forderungen nicht gewährleisten, so sind wir berechtigt, die gelieferten Waren bei dem Käufer oder einem Dritten ohne Ankündigung herauszuholen oder sicherzustellen.

(5)    Übersteigt der Wert der uns zur Sicherheit dienenden und unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände unsere Gesamtforderung um mehr al s10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zu Freigabe von Sicherheiten verpflichtet; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Anwendbares Recht.

                Der Kaufvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand:

(1)    Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.

(2)  Soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt für    etwaige Streitigkeiten aus allen Verträgen und damit im Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen für beide Teile das Gericht, das für den Sitz des Verkäufers zuständig ist, als Gerichtsstand vereinbart.